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Impressum Diese Internetpräsenz wurde erstellt von: Birgit Hansen Steuernummer: 127/225/10788 Zuständig ist das Amtsgericht Kempten
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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag (DEHOGA Beherbergungsvertrag) Die aus den
Beherbergungsverträgen resultierenden Vertragsrechte und -pflichten sind oft
nicht bekannt. Solange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung
der gegenseitigen Vertragspositionen erfordern, mag diese Unkenntnis nicht als
unangenehm empfunden werden. Problematisch wird es aber meistens dann, wenn
Vertragspartner in Unkenntnis der Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für sich in
Anspruch nehmen wollen, die Ihnen die Rechtsordnung nicht zubilligt. Solche Fälle
treten meistens dann auf, wenn der Gast ein einmal reserviertes Zimmer wieder
abbestellen will. Der DEHOGA hat hierzu folgende Rechte und Pflichten, wie sie
sich aus dem Beherbergungsvertrag ergeben, zusammengestellt. Sie werden in ständiger
Rechtsprechung bestätigt. 1.
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und
zugesagt worden ist. 2.
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner
zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag
abgeschlossen ist. 3.
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem
Gast Schadenersatz zu leisten. 4.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder 5.
a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer nach Mög- 5.
b) Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die
Dauer des Vertrages den nach 6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort. Erläuterungen
zum Gastaufnahmevertrag: Der Beherbergungsvertrag ist
ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung der Haftung bei
eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, sogenannter gemischter
Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar
Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber
nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten
nicht anders zu behandeln ist als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht
auch. Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer
Vertragspartei einseitig gelöst werden kann. Die Bestellung eines einmal in
einem Hotel oder sonstigen Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso
wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit dem
Vermieter. Ob der Vertrag dabei
schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird oder nur mündlich ist, ist nicht
entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu
welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn
es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der
Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche des
Vermieters ist allein entscheidend, ob er das bestellte Zimmer anderweitig
vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt,
wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit. Selbstverständlich darf der
Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h. er
muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast
keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er
sich selbst der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragsverpflichtungen befreit zu
werden. Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine
entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des
vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung abzüglich
der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch,
sondern um einen Anspruch, der auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese
Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich
von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an,
aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen
konnte. Quelle:
Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA), Berlin Änderungen
vorbehalten Reiserücktrittskostenversicherung Immer
wieder passiert es, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann,
oderabgebrochen werden muss. Als Schutz vor unvorhergesehenen Risiken (z.B.
Krankheit) empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Entsprechende
Vordrucke können Sie z. B. beim speziellen Versicherungsgesellschaften
anfordern. Vorzeitige Abreise aufgrund ungünstiger Witterung, Erkrankung oder unvorhergesehener Fälle, entbinden den Mieter nicht von der Leistung eines Schadenersatzes. Auch bei Nichtbezug des vertraglich bereitgestellten Quartiers ist Schadenersatz zu leisten. Für die Reservierung von Zimmern und Ferienwohnungen kann eine entsprechende Anzahlung verlangt werden. (siehe oben) Pension "Posthansl " Familie Hansen, Alois-Wagner-Str.22, 87466 Oy-Mittelberg
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