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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
(DEHOGA Beherbergungsvertrag)
Die aus den Beherbergungsverträgen
resultierenden Vertragsrechte und -pflichten sind oft nicht bekannt.
Solange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung der
gegenseitigen Vertragspositionen erfordern, mag diese Unkenntnis nicht als
unangenehm empfunden werden. Problematisch wird es aber meistens dann,
wenn Vertragspartner in Unkenntnis der Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für
sich in Anspruch nehmen wollen, die Ihnen die Rechtsordnung nicht
zubilligt. Solche Fälle treten meistens dann auf, wenn der Gast ein
einmal reserviertes Zimmer wieder abbestellen will. Der DEHOGA hat hierzu
folgende Rechte und Pflichten, wie sie sich aus dem Beherbergungsvertrag
ergeben, zusammengestellt. Sie werden in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
1.
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer
bestellt und zugesagt worden ist.
2.
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die
Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche
Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3.
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers
dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der
vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder
betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter
ersparten Aufwendungen. Die Einspa-
rungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen (Fewo) 10 %,
bei Übernachtung/Frühstück
20 % des Übernachtungspreises, bei Halbpension 30 %, bei Vollpension 40 %
des Pensionspreises.
5.
a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in
Anspruch genommene Zimmer nach Mög-
lichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu
vermeiden.
5.
b) Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für
die Dauer des Vertrages den nach
Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
6.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Erläuterungen
zum Gastaufnahmevertrag:
Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen
Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung der Haftung bei eingebrachten
Sachen, nicht besonders geregelter, sogenannter gemischter Vertrag. Er
umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar
Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt
aber nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der
Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als jeder andere nach dem
bürgerlichen Recht auch. Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag
nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden kann. Die
Bestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigen Beherbergungsbetrieb
gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei
denn im Einvernehmen mit dem Vermieter.
Ob der Vertrag dabei schriftlich oder mündlich
abgeschlossen wird oder nur mündlich ist, ist nicht entscheidend. In
Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu welchem der Gast
ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn es keinen
einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der
Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche
des Vermieters ist allein entscheidend, ob er das bestellte Zimmer
anderweitig vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige
Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit.
Selbstverständlich darf der Vermieter
eine anderweitige Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h. er muss
sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast
keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt
er sich selbst der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragsverpflichtungen
befreit zu werden. Insoweit kann die Frage der möglichst frühen
Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch des
Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für
die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es
sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch, der
auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu
erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den
Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen
der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.
Quelle:
Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA), Berlin
Änderungen
vorbehalten
Reiserücktrittskostenversicherung
Immer
wieder passiert es, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann,
oder abgebrochen werden muss. Als Schutz vor unvorhergesehenen Risiken
(z.B. Krankheit) empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
Entsprechende
Vordrucke können Sie z. B. beim speziellen Versicherungsgesellschaften
anfordern.
Vorzeitige
Abreise aufgrund ungünstiger Witterung, Erkrankung oder unvorhergesehener
Fälle,
entbinden den Mieter nicht von der Leistung eines Schadenersatzes. Auch
bei
Nichtbezug des vertraglich bereitgestellten Quartiers ist Schadenersatz zu
leisten. Für die
Reservierung
von Zimmern und Ferienwohnungen kann eine entsprechende Anzahlung verlangt
werden. (siehe oben)
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